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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der PeRoBa® Unternehmensberatung GmbH

 

  1. Allgemeines, Geltungsbereich

Für alle Leistungen der PeRoBa® Unternehmensberatung GmbH (nachfolgend „PeRoBa®“) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die PeRoBa® mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) über die von PeRoBa® angebotenen Leistungen schließt. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.2.     Ist der Kunde Unternehmer, gelten die AGB auch für alle zukünftigen Leistungen, wenn sie nicht länger als sechs Monate zuvor mit dem Vertragspartner wirksam vereinbart worden waren, auch wenn sie bei der späteren Beauftragung nicht nochmals wirksam vereinbart werden. Dies gilt nicht, wenn es sich um Rechtsgeschäfte anderer Art handelt.

1.3.     Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

1.4.     Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.5.     Als Auftraggeber wird in den nachfolgenden AGB der Kunde der PeRoBa® bezeichnet, der diese beauftragt, für ihn tätig zu werden.

  1. Vertragsschluss, Leistungserbringung, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Treuepflicht

2.1.     Der Vertrag über die Erbringung von Leistungen kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der PeRoBa® zustande.

2.2.     Auftragsgegenstand ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine einmalige oder eine dauerhafte, das Tagesgeschäft begleitende Tätigkeit handelt. Die Beratungsdienstleistung kann persönlich oder durch Bereitstellung einer Software erfolgen.

2.3.     Sollten für die Erbringung der Leistungen vorübergehend Mitarbeiter der PeRoBa® im Betrieb des Auftraggebers tätig werden, sind diese Mitarbeiter Weisungen des Auftraggebers im Hinblick auf Zeit, Art und Weise der Durchführung der Leistung nicht unterworfen. Es gelten für diese Mitarbeiter lediglich die Hausordnung des Auftraggebers sowie dessen Anweisungen zur Betriebssicherheit.

2.4.     Die Durchführung der Leistungen wird jeweils von einem der PeRoBa® zu benennenden Projektleiter koordiniert, der alleiniger Ansprechpartner des Auftraggebers für alle Fragen der Leistungserbringung und -ausführung ist und diesbezüglich Weisungen des Auftraggebers entgegennimmt und umsetzt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen kompetenten Ansprechpartner zu benennen, der für Informationen und Fragen etc. während der vereinbarten Tätigkeitszeit zur Verfügung steht; dieser Ansprechpartner muss auch ermächtigt sein, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind.

2.5.     Der Auftraggeber ist verpflichtet, die PeRoBa® zu unterstützen und alle Voraussetzungen in seiner Betriebssphäre zur notwendigen Auftragsdurchführung, insbesondere die erforderlichen Unterlagen und Informationen, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen, die auf die nicht rechtzeitige Erbringung der Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber zurückzuführen sind und die nicht von der PeRoBa® oder ihren Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind, gehen nicht zu Lasten der PeRoBa®.

2.6.     Beide Parteien verpflichten sich, während der Dauer des Vertragsverhältnisses keine Angestellten oder freien Mitarbeiter des Vertragspartners abzuwerben, diesen anzustellen oder mit diesem direkte oder indirekte Vertrags-, Arbeits- oder Beteiligungsverhältnisse – auch nicht über oder für Dritte – einzugehen.

 

  1. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zahlungsverzug

 

3.1.     Die Leistungen der PeRoBa® werden – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar). Sofern nicht anders vereinbart, hat die PeRoBa® neben der Honorarforderung auch Anspruch auf Ersatz der von ihr für die Tätigkeit verauslagten erforderlichen Auslagen.

3.2.     Die Vergütung zuzüglich der Auslagen und der gesetzlichen Umsatzsteuer wird mit Rechnungsstellung und Zugang der Rechnung beim Auftraggeber zur sofortigen Zahlung ohne Abzug fällig, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Die PeRoBa® ist berechtigt, für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen zu berechnen. Im Falle der Vereinbarung eines Zeithonorars erfolgt die Rechnungsstellung monatlich auf Basis der bereits erbrachten Leistungen.

3.3.     Eine Aufrechnung gegen Forderungen der PeRoBa® auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

3.4.     Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffender Rechnungen, behält sich die PeRoBa® das Eigentum und Urheberrecht an allen überlassenen Unterlagen, Gegenständen sowie Konzepten und Ideen vor. Die PeRoBa® kann bei Zahlungsverzug weitere Ausführungen des laufenden Auftrages bis zur Zahlung zurückbehalten und für die weiteren Leistungen Vorauszahlungen verlangen.

3.5.     Leistet der Auftraggeber als Unternehmer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Nach Eintritt des Zahlungsverzugs des Auftraggebers ist dieser zudem verpflichtet eine Mahngebühr von 10€ zu erstatten. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens (z.B. Rechtsanwaltskosten) oder weiterer Rechte wie die Kündigung des Auftrags oder den Rücktritt vom Vertrag behält sich die PeRoBa® ausdrücklich vor.

3.6.   PeRoBa® ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
            auszuführen oder zu erbringen, wenn PeRoBa nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden,   

            welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die        
            Bezahlung der offenen Forderungen der PeRoBa durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Ver-
            tragsverhältnis gefährdet wird.

  1. Mängelrechte des Auftraggebers, Gewährleistung, Verjährung, Haftung

4.1.     Soweit die Leistungen der PeRoBa® nachbesserungsfähig sind, wird die PeRoBa® etwaige von ihr zu vertretende Mängel beseitigen. Soweit die PeRoBa® Dienstleistungen (z. B. Beratungstätigkeit) erbringt, wird nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges oder Ergebnisses geschuldet.

4.2.     Ist der Auftraggeber Unternehmer, so hat er die Sache oder das Arbeitsergebnis unverzüglich nach Übergabe an ihn, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Sache als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Sache auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Auftraggebers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so hat er Mängelanzeigen schriftlich zu erheben. Ziffer 4.2. gilt nicht, wenn die PeRoBa® Dienstleistungen erbringt.

4.3.     Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist, und in zwei Jahre, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen die PeRoBa®, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist, und spätestens in zwei Jahren, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist.

4.4.     Im Falle einer Pflichtverletzung, bei Übergabe einer mangelhafter Sache, der Erbringung einer fehlerhaften Leistung oder im Falle unerlaubter Handlung haftet die PeRoBa® – auch für ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen – auf Schadenersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet). Jedoch ist die Haftung im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Für Verzugsschäden haftet die PeRoBa® bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % der vereinbarten Vergütung.

4.5.     Die in den Ziffer 4. enthaltenen Haftungsausschlüsse, Haftungsbeschränkungen und Verkürzungen der gesetzlichen Verjährungsfristen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder Leistung (Erklärung, dass die Sache, die Leistung oder das Arbeitsergebnis bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass die PeRoBa® als Auftragnehmer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will), im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder einer Schlechtleistung, im Fall der Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

  1. Beendigung des Auftrags, Absage von Beratungs- oder Schulungsterminen, Zurückbehaltungsrechte

5.1.     Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

5.2.     Besteht ein Dauerberatungsvertrag auf unbestimmte Zeit, so kann jeder Vertragspartner den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund oder wegen einer vom Vertragspartner zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung bleibt hiervon unberührt.

5.3.     Bei der Absage eines verbindlich vereinbarten Beratungs- oder Seminartermins durch den Auftraggeber 14 Tage oder weniger vor dem Termin, wobei der Tag, an dem der Termin stattfindet, nicht mitgezählt wird, kann die PeRoBa® dem Auftraggeber eine pauschale Entschädigung für jeden abgesagten Seminar- oder Beratungstag in Höhe von 25 % des Seminarpreises bzw. der vereinbarten Beratungsvergütung in Rechnung stellen. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der PeRoBa® durch die Absage des Termins kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer als die Pauschale entstanden ist. Die PeRoBa® behält sich die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens, insbesondere auch bei der Absage des Termins mehr als 14 Tage vorher, ausdrücklich vor.

5.4.     Ist der Auftraggeber Unternehmer, darf er Zahlungen nur zurückhalten, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder im Rechtsstreit für das Gericht entscheidungsreif sind. Dies gilt nicht, wenn die PeRoBa® für ihre mangelhafte Leistung bereits den Teil des Entgelts erhalten hat, der dem Wert der Leistung entspricht oder die PeRoBa® im Verhältnis zu diesem konkreten Auftrag betreffenden eigenen Lieferanten einen Teil der Vergütung selbst zurückhält.

5.5.     Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat die PeRoBa® an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, das allerdings nicht ausgeübt wird, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen bei Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zu rechtfertigender Schaden entstehen würde.

5.6.     Die Pflicht der PeRoBa® zur Aufbewahrung der Unterlagen des Auftraggebers erlischt sechs Monate nach Zugang der schriftlichen Aufforderung zur Entgegennahme der Unterlagen, im Übrigen nach drei Jahren und im Fall der Ziffer 5.5. in fünf Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

  1. Schlussbestimmungen, Abtretungsverbot, Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort

6.1.     Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit der PeRoBa® dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.

6.2.     Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

6.3.      Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der PeRoBa® und dem Auftraggeber der Sitz der PeRoBa®. Die PeRoBa® ist daneben auch berechtigt, Ansprüche bei dem für den Sitz des Auftraggebers zuständigen Gericht geltend zu machen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

6.4.     Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist Leistungs- bzw. Erfüllungsort der Sitz der PeRoBa®, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

6.5.     Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch der Vertrag in seinem übrigen Inhalt nicht berührt.

6.6.   Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertrags-partner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Geschäfts-bedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücken gekannt hätten.

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