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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
PeRoBa® Unternehmensberatung GmbH
Stand: Juni 2026§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich
1.1
Für alle Leistungen der PeRoBa® Unternehmensberatung GmbH (nachfolgend „PeRoBa®“) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden. Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die PeRoBa® mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“) über die angebotenen Leistungen schließt. Entgegenstehenden oder abweichenden AGB des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie gelten nur, wenn PeRoBa® ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.2
Ist der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), gelten diese AGB auch für alle zukünftigen Leistungen, sofern PeRoBa® dem Auftraggeber die AGB bei Vertragsschluss zugänglich gemacht hat und kein neues ausdrückliches Einbeziehungsangebot erfolgt ist. Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte anderer Art.
1.3
Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).
1.4
Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
1.5
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Verbraucherverträge werden von PeRoBa® nicht geschlossen; soweit ausnahmsweise Verbraucher Vertragspartner werden, gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 305 ff. BGB vorrangig.
§ 2 Vertragsschluss, Leistungserbringung, Mitwirkungspflichten
2.1
Der Vertrag über die Erbringung von Leistungen kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von PeRoBa® zustande. Angebote von PeRoBa® sind freibleibend und unverbindlich.
2.2
Auftragsgegenstand ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Beratungs- oder Schulungstätigkeit als Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB. PeRoBa® schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg oder ein bestimmtes Ergebnis. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine einmalige oder dauerhafte Tätigkeit handelt.
2.3
Soweit Mitarbeiter von PeRoBa® vorübergehend im Betrieb des Auftraggebers tätig werden, unterliegen diese Mitarbeiter keinen fachlichen Weisungen des Auftraggebers hinsichtlich Zeit, Art und Weise der Leistungserbringung. Es gelten lediglich die allgemeine Hausordnung des Auftraggebers sowie dessen Anweisungen zur Betriebssicherheit. PeRoBa® weist darauf hin, dass eine dauerhafte Integration von Mitarbeitern in den Betrieb des Auftraggebers den Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) unterliegen kann; beide Parteien verpflichten sich, einen solchen Tatbestand zu vermeiden.
2.4
Die Durchführung der Leistungen wird von einem von PeRoBa® zu benennenden Projektleiter koordiniert, der alleiniger Ansprechpartner des Auftraggebers für alle Fragen der Leistungserbringung ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seinerseits einen kompetenten Ansprechpartner zu benennen, der während der vereinbarten Tätigkeitszeit für Informationen und Entscheidungen zur Verfügung steht und zur Abgabe verbindlicher Zwischenerklärungen ermächtigt ist.
2.5
Der Auftraggeber ist verpflichtet, PeRoBa® zu unterstützen und alle erforderlichen Unterlagen, Informationen und Zugänge rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen, die auf die nicht rechtzeitige Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten zurückzuführen sind und die PeRoBa® nicht zu vertreten hat, gehen nicht zu Lasten von PeRoBa®. PeRoBa® ist berechtigt, durch derartige Verzögerungen entstehende Mehraufwände gesondert in Rechnung zu stellen.
2.6
Beide Parteien verpflichten sich, während der Dauer des Vertragsverhältnisses und für einen Zeitraum von 24 Monaten nach dessen Beendigung keine Angestellten oder freien Mitarbeiter des Vertragspartners abzuwerben, anzustellen oder mit diesen direkte oder indirekte Vertrags-, Arbeits- oder Beteiligungsverhältnisse – auch nicht über oder für Dritte – einzugehen.
§ 3 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
3.1
Die Leistungen von PeRoBa® werden – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar). Neben der Honorarforderung hat PeRoBa® Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen erforderlichen Auslagen (z. B. Reisekosten, Materialkosten). Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlichen Höhe ausgewiesen.
3.2
Die Vergütung zuzüglich der Auslagen und der gesetzlichen Umsatzsteuer wird mit Rechnungsstellung und Zugang der Rechnung beim Auftraggeber zur sofortigen Zahlung ohne Abzug fällig, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. PeRoBa® ist berechtigt, für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen zu berechnen. Im Falle der Vereinbarung eines Zeithonorars erfolgt die Rechnungsstellung monatlich auf Basis der bereits erbrachten Leistungen.
3.3
Eine Aufrechnung gegen Forderungen von PeRoBa® auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig (§ 387 BGB).
3.4
Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen behält sich PeRoBa® das Eigentum an allen überlassenen körperlichen Unterlagen und Gegenständen vor (§ 449 BGB). Das Urheberrecht an Arbeitsergebnissen, Konzepten und sonstigen Werken im Sinne des § 2 UrhG verbleibt bei PeRoBa®; dem Auftraggeber wird nach vollständiger Bezahlung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck eingeräumt. Bloße Ideen, Methoden oder Konzepte ohne individuelle schöpferische Gestaltung sind nicht urheberrechtlich schutzfähig.
3.5
Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so gerät er ohne weitere Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, sofern ein Fälligkeitstermin bestimmt ist). Ab Eintritt des Verzugs sind die ausstehenden Beträge mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB (derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) zu verzinsen. PeRoBa® macht zudem die gesetzliche Verzugspauschale von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens (z. B. Rechtsanwaltskosten) sowie weiterer gesetzlicher Rechte, insbesondere die Kündigung des Auftrags oder der Rücktritt vom Vertrag, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3.6
PeRoBa® ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich mindern und die Bezahlung offener Forderungen gefährden.
§ 4 Mängelrechte, Gewährleistung, Verjährung, Haftung
4.1
Soweit die Leistungen von PeRoBa® nachbesserungsfähig sind, wird PeRoBa® von ihr zu vertretende Mängel beseitigen. Da PeRoBa® Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB erbringt, schuldet PeRoBa® keine Herbeiführung eines bestimmten Erfolges; werkvertragliche Gewährleistungsansprüche bestehen insoweit nicht.
4.2
Ist der Auftraggeber Unternehmer, hat er das Arbeitsergebnis unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen (§ 377 HGB analog). Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Anzeige, gilt das Arbeitsergebnis als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbaren Mangel. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
4.3
Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist, in einem Jahr ab Übergabe des Arbeitsergebnisses. Schadensersatzansprüche gegen PeRoBa® verjähren, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist, in einem Jahr ab Kenntnis des Auftraggebers von den anspruchsbegründenden Umständen, spätestens in drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Diese Verkürzungen der Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von PeRoBa®, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
4.4
PeRoBa® haftet – auch für ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen – auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
4.5
Die in Ziffer 4.4 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht:
- bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie für die Beschaffenheit einer Leistung;
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
- bei Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit;
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 5 Beendigung des Auftrags, Absage von Terminen, Zurückbehaltungsrechte
5.1
Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
5.2
Besteht ein Dauerberatungsvertrag auf unbestimmte Zeit, kann jeder Vertragspartner den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ordentlich kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt.
5.3
Bei Absage eines verbindlich vereinbarten Beratungs- oder Seminartermins durch den Auftraggeber 14 Kalendertage oder weniger vor dem Termin (der Termintag selbst wird nicht mitgezählt) kann PeRoBa® eine pauschale Entschädigung von 25 % des Seminarpreises bzw. der vereinbarten Beratungsvergütung für jeden abgesagten Tag in Rechnung stellen. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich gestattet nachzuweisen, dass PeRoBa® durch die Absage kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist (§ 309 Nr. 5 lit. b) BGB). Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden nachgewiesenen Schadens bleibt PeRoBa® vorbehalten.
5.4
Ist der Auftraggeber Unternehmer, darf er Zahlungen nur zurückhalten, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder im Rechtsstreit entscheidungsreif sind, es sei denn, PeRoBa® hat für ihre mangelhafte Leistung bereits den wertentsprechenden Teil des Entgelts erhalten.
5.5
Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat PeRoBa® an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB), das nicht ausgeübt wird, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber bei Abwägung der beiderseitigen Interessen einen nicht zu rechtfertigenden Schaden entstehen würde.
5.6
Die Pflicht von PeRoBa® zur Aufbewahrung von Unterlagen des Auftraggebers erlischt sechs Monate nach Zugang der schriftlichen Aufforderung zur Entgegennahme, im Übrigen drei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, im Fall des Zurückbehaltungsrechts nach Ziffer 5.5 fünf Jahre nach Vertragsbeendigung. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten (insbesondere § 257 HGB: 6–10 Jahre; § 147 AO: bis zu 10 Jahre) bleiben unberührt und gehen dieser vertraglichen Regelung vor.
§ 6 Datenschutz
6.1
PeRoBa® verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und seiner Ansprechpartner ausschließlich zur Vertragserfüllung und im Rahmen der gesetzlichen Erlaubnistatbestände gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
6.2
Die Datenschutzerklärung von PeRoBa® ist unter www.PeRoBa.de/datenschutz abrufbar und enthält nähere Informationen zur Datenverarbeitung sowie zu den Rechten der Betroffenen gemäß Art. 13, 14 DSGVO.
6.3
Soweit PeRoBa® im Rahmen der Leistungserbringung als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO tätig wird, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag ab.
§ 7 Schlussbestimmungen, Abtretungsverbot, Rechtswahl, Gerichtsstand
7.1
Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit PeRoBa® dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von PeRoBa® abgetreten werden (§ 399 BGB).
7.2
Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des deutschen internationalen Privatrechts.
7.3
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Sitz von PeRoBa® (Baldham). PeRoBa® ist daneben berechtigt, Ansprüche am Gerichtsstand des Sitzes des Auftraggebers geltend zu machen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
7.4
Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist Leistungs- bzw. Erfüllungsort der Sitz von PeRoBa®, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
7.5
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt (§ 306 BGB). Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige gesetzliche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
7.6
Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten (§ 157 BGB).
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